Entlastung durch die Bundesregierung - Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsengesetz - StromPBG)
Damit Haushalte und Unternehmen spürbar entlastet werden, hat die Bundesregierung Ende 2022 das
Strompreisbremsengesetz verabschiedet. Auf diese Weise möchte die Bundesregierung die hohen Energiepreise dämpfen. Die Finanzierung erfolgt aus der Abschöpfung von Übererlösen sowie aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
Wir, die E-Werk Wanfried von Scharfenberg GmbH & Co. KG, möchten Sie hiermit über Inhalt und Wirkung der Strompreisbremse informieren.
Wer ist entlastungsberechtigt?
Alle Letztverbrauche, die über eine Netzabnahmestelle von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) beliefert werden. Die Entlastung erfolgt durch jenes EltVU, welches zum Monatsersten die entsprechende Abnahmestelle beliefert.
Über welchen Zeitraum wird entlastet ?
Der Entlastungszeitraum beginnt zum 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung hat jedoch die Option einer Verlängerung bis zum 30.04.2024 offen gelassen. Die gesetzliche Pflicht zur Umsetzung der Strompreisbremse für das EltVU beginnt zum 01.03.2022.
Wie erfolgt die Preisdeckelung ?
Innerhalb der Preisdeckelung wird nach zwei unterschiedlichen Verbrauchsgruppen unterschieden. Dies sind zum einen die Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von kleiner 30.000 kWh und zum anderen jene mit mehr als 30.000 kWh.
- Bestimmungen bei Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh:
Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches (Verbrauchsprognose des Netzbetreibers) wird der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde brutto begrenzt (Referenzpreis). Der Staat übernimmt die Differenz zum mit dem Energieversorger tariflich vereinbarten Strompreis.
Für die Strommenge, die Verbraucherinnen und Verbraucher über 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarifpreis.
- Bestimmungen bei Kunden mit einem Jahresverbrauch größer 30.000 kWh:
Für 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches (Verbrauch des Jahres 2021) wird der Energiepreis auf 13 Cent pro Kilowattstunde netto begrenzt (Referenzpreis). Der Staat übernimmt die Differenz zum mit dem Energieversorger tariflich vereinbarten Energiepreis.
Für die Strommenge, die Verbraucherinnen und Verbraucher über 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarifpreis.
Weitere Informationen erhalten die betroffenen Kunden entsprechend der gesetzlichen Fristen.