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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG – Informationen für Kunden und Installateure

Zum 01.01.2024 sind die gesetzlichen Änderungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, durch die Möglichkeit des netzorientierten Steuerns Engpässe und Überlastungen der Stromnetze zu vermeiden. Als Gegenleistung erhalten Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Netzentgeltreduzierung. Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind Bestandsanlagen, für die nicht bereits eine Vereinbarung zum Steuern vorliegt, sowie Nachtspeicher- und Direktheizungen. Für Bestandsanlagen mit bestehender Vereinbarung zum Steuern, gibt Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Diese Anlagenbetreiber können jedoch, auf Wunsch, schon früher in das neue Modell wechseln.

Abrechnungsmodule

Der Anlagenbetreiber kann für das reduzierte Netzentgelt, je nach vorliegendem Messkonzept, eines der folgenden Abrechnungsmodule wählen:

Modul 1: pauschale Netzentgeltreduzierung

In Modul 1 wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Haushaltsstrom und steuerbare Verbrauchseinrichtung können hierbei über einen gemeinsamen Zähler gemessen werden, es ist kein separater Zähler notwendig. Die pauschale Reduzierung beträgt im Jahr 2024 132,78 € netto (158,01 € brutto).

Modul 2: Arbeitspreisreduzierung

Für die Abrechnung nach Modul 2 wird ein Rabatt von 60% auf den Netzentgeltarbeitspreis pro kWh der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gewährt. Hierfür ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich. Der reduzierte Netzentgeltarbeitspreis beträgt 2024 3,50 ct/kWh.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (Ab 01.04.2025)

Im Modul 3 wird ein zeitvariables Netzentgelt angeboten. Es soll über ein niedrigeres Netzentgelt ein Anreiz dafür geschaffen werden, seinen Verbrauch in Zeiten zu verlegen, in denen die Netzauslastung niedrig ist. Hierfür ist ein intelligentes Messystem erforderlich.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Das sind Verbraucher mit maximalem Leistungsbezug größer 4,2 kW, die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind und nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Dazu gehören:

  • Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizvorrichtungen (Elektroheizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher, wenn die Beladung aus dem öffentlichen Netz erfolgen kann.

Bei mehreren Anlagen aus der gleichen Kategorie (z.B. Wärmepumpe) hinter einem Anschluss ist die Summe der Einzelleistungen für die 4,2kW Aufgreifschwelle und zu gewährende Mindestleistung ausschlaggebend.

 

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die Anlage muss der oben genannten Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung entsprechen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich der Steuereinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist. Zwischen Zählerschrank und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem, muss eine Steuerleitung (min. CAT6) verlegt sein.

Wer meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber an?

Die Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgt durch Ihren Installateur. Er kennt die genauen technischen Daten der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und gewährleistet den fachgerechten Anschluss. In Zukunft wird die Anmeldung per Onlineportal möglich sein. Vorerst schreiben Sie bitte eine Mail an: Netz@ewwanfried.de